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Fahren mit Baumaschinen im Straßenverkehr

Grundsätzliches

  • Beförderung und Transport von Personen und Ladung ist verboten
  • Scharfe Kanten und / oder Grabzähne sind mit einem Schutz zu versehen
  • Geschwindigkeitsschilder links, rechts und hinten sind Pflicht
  • Anhängerbetrieb bei geprüfter Kupplung und wenn die Anhänge- sowie die Stützlast in der Betriebserlaubnis / Zulassungsbescheinigung eingetragen sind

Mitzuführende Ausrüstung

  • Verbandskasten
  • Warndreieck
  • Warnweste
  • Warnleuchte (bei zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t)
  • Unterlegkeil (bei zulässigem Gesamtgewicht über 4 t)

Ab dem 50. Lebensjahr ist für die C Führerscheinklassen eine erneute und regelmäßige Prüfung der Augen Pflicht. Die alten Klassen 2 und 3 müssen aufgrund dessen aktualisiert werden.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 Km/h

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen unter 20 km/h sind nicht zulassungspflichtig.

Führerscheinklassen
  • Klasse 5
  • Klasse L
Mitzuführende Dokumente

Möglichkeit 1:

  • Allgemeine Betriebserlaubnis
  • ggf. Ausnahmegenehmigung
  • ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen

Möglichkeit 2:

  • Einzelbetriebserlaubnis mit zugehörigem Gutachten
  • ggf. Ausnahmegenehmigung
  • ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen
Beschriftung des Fahrzeugs
  • Vorname
  • Name
  • Wohnort

oder

  • Name der Firma
  • Firmensitz

(dauerhaft gut lesbar linke Seite des Fahrzeugs)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 Km/h

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h sind anmeldungs- und kennzeichenpflichtig (Kennzeichen nach § 8 FZV führen)!

Führerscheinklassen
  • Klasse 3: bis 7,5 t
  • Klasse 2: über 7,5 t
  • Klasse B: bis 3,5 t
  • Klasse C1: bis 7,5 t
  • Klasse C: über 3,5 t
  • Klasse L: Bis 25 km/h
  • Klasse T: Bis 40 km/h (nur gültig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke)
Mitzuführende Dokumente
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ggf. Ausnahmegenehmigung
  • ggf. Spezialgenehmigung für einzelne technische Veränderungen

Stand 07/2018

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