Wissenswertes

Fahrzeugschein erklärt

 

 

 

 

 

 

Anhängerexport – MwSt.-Rückerstattung

1.  Nicht-EU Bürger kaufen nach Vorlage eines Ausweisdokuments netto.

2. EU-Bürger / Unternehmen, welche ein Anhänger in das Nicht-EU Ausland exportieren wollen, verfahren wie folgt:
– Sie müssen im Besitz einer EORI-Nr. sein. Hier können Sie Ihre EORI-Nr. beantragen: ZOLL online
– Sie benötigen eine Ausfuhrbestätigung (ATLAS Internet-Ausfuhranmeldung) . Um diese erhalten zu können,
müssen Sie sich zuvor beim Finanzamt online registriert haben (ElsterOnline.de).
Alternativ steht Ihnen die Möglichkeit offen, einen Zollagentur damit zu beauftragen: www.zollexperts.de/www.zollagentur.berlin/

– Nachdem Sie das Fahrzeug in den Freihafen verbracht haben, erhalten Sie die Ausfuhrbestätigung.
Ausfuhrbestätigung und Ausfuhranmeldung reichen Sie (oder die Zollagentur) bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein.
Ihr Finanzamt überweist Ihnen dann den Umsatzsteuer Betrag auf Ihr Konto.

3. EU-Unternehmen, welche ein Fahrzeug in in EU Ausland ausführen wollen, verfahren wie folgt:
– Sie müssen im Besitz einer UmsatzSteuer-ID-Nr. sein. Der gesetztliche Vertreter (Geschäftsführer) muss sich mit einem
Handelsregisterauszug und amtlichen Ausweis/Reisepass ausweisen. Lediglich nur bevollmächtigte Personen müssen eine
beglaubigte Legitimation/Vollmacht im Original vorweisen und sich mit amtlichen Ausweis/Reisepass ausweisen.
Die UmsatzSteuer-ID-Nr. muss hier geprüft werden.

 

Vorsicht vor Betrügern beim PKW-Verkauf ins EU-Ausland

ARTIKEL ERSTELLT VON:  ANDREAS REICHERT, DATUM: 24.06.2013
Wenn Sie einen PKW ins Ausland verkaufen, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Vereinzelt überlisten Trickbetrüger Autohändler und kaufen Fahrzeuge ohne Umsatzsteuer. Wird der Fall später geprüft, kann der Händler auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben.

Grenzüberschreitende Sachverhalte bieten immer noch die Möglichkeit, Steuern zu hinterziehen. Umsatzsteuerlich bekannt ist zum Beispiel das Karussellgeschäft. Doch es gibt auch einfachere Steuerumgehungsmöglichkeiten. Ausnutzen lässt sich das Umsatzsteuersystem zum Beispiel im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung bleibt der Umsatz im Staat des Lieferanten umsatzsteuerfrei. Der Empfänger muss den Umsatz in seinem Staat versteuern und kann diese Steuer unter Umständen wieder als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Käufer dem Verkäufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-ID) bekannt gibt.

Beispiel: Ein deutscher Autohändler verkauft einen PKW an ein Unternehmen in Luxemburg. Vorausgesetzt, es wird korrekt vorgegangen, dann muss der deutsche Autohändler auf den Umsatz keine Umsatzsteuer abführen. Der Unternehmer in Luxemburg muss dagegen den Umsatz in Luxemburg versteuern und kann, wenn das Auto für das Unternehmen genutzt wird, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Finanzbehörden können über die Angabe der USt-ID sicherstellen, dass der Umsatz im Empfängerstaat ordnungsgemäß versteuert wird. Diese Regelung hat durchaus einen Sinn: Denn man erreicht dadurch, dass die EU-Staaten hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht in einen Wettbewerb treten. Denn für ein Unternehmen macht es so keinen Unterschied, in welchem EU-Staat eine Ware erworben wird.

Doch Steuertrickser können diese Regelung ausnutzen. In einem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall gab sich der Käufer eines PKW als Geschäftsführer einer ausländischen GmbH aus (Urteil vom 25.4.2013, Aktenzeichen: V R 28/11). Der Verkauf wurde über eine deutsche Telefonnummer eingeleitet. Bezahlt wurde der PKW in bar über einen Mittelsmann. Zwar lagen Unterlagen vor, aber die Unterschriften, Personalausweise und Vollmachten auf einem Briefpapier wurden dreist gefälscht. Die GmbH gab es zwar und somit auch eine USt-ID. Allerdings war das Unternehmen seit Jahren inaktiv und der Käufer sicher nicht der Geschäftsführer der ausländischen GmbH.

Der Verkäufer kontrollierte die USt-ID und prüfte Personalausweise und Vollmachten, soweit dies für den Käufer möglich war und verkaufte den PKW ohne Umsatzsteuer. Eine ganze zeitlang später, nachdem die Finanzbehörden eine Konrollmitteilung erhielten, wurde das Finanzamt aktiv und prüfte den Fall. Ergebnis: Der echte Käufer konnte nicht mehr ermittelt werden, vom PKW fehlte jede Spur und das Finanzamt forderte vom Verkäufer die nicht einbehaltene Umsatzsteuer. Dagegen wehrte sich der Autoverkäufer erfolglos.

Konnte der Autoverkäufer nicht auf USt-ID, Vollmachten und Personalausweise vertrauen? Nein, denn in diesem Fall war der Verkäufer laut Bundesfinanzhof zu leichtgläubig. Die Barzahlung und die Tatsache, dass kein direkter Kontakt über die ausländische Gesellschaft erfolgte, hätten den Autoverkäufer stutzig machen müssen. Die Umsatzsteuerfreiheit darf nur dann gewährt werden, wenn der Unternehmer sicherstellen kann, dass ein ausländischer Unternehmer beliefert wird, der die dortige Umsatzsteuer auch abführen wird. Der Autoverkäufer war also nicht sorgfältig genug. Empfehlung: Seien Sie vorsichtig und nicht zu leichtgläubig bei Auslandstransaktionen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs mag zwar auf dem ersten Blick „hart“ klingen. Letztendlich würde ein milderes Urteil aber unweigerlich zu einer Aufweichung des Umsatzsteuerrechts führen und Steuerhinterziehern Tür und Tor öffnen.